INTERREG IV
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Einführung INTERREG
INTERREG geht auf eine Anfang der 1990er Jahre lancierte Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Kommission zurück. Im Rahmen von INTERREG werden gebiets- beziehungsweise grenzübergreifende Projekte unterstützt, die den Dialog zwischen den Regionen in der Europäischen Union (EU) und deren Nachbarländern fördern und die Bevölkerung dieser Regionen einander näher bringen.
Zwischen 1990 und 2006 (INTERREG I: 1990–1993, INTERREG II: 1994–1999, INTERREG III: 2000–2006) wurden von der EU insgesamt 160 Programme realisiert. INTERREG III allein unterstützte über 13´000 Projekte.
In der EU startete 2007 mit INTERREG IV die vierte Programmperiode, die bis 2013 dauert. In der Schweiz wird INTERREG seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) weitergeführt. Eine Rückwirkungsklausel sicherte die Finanzierung für das Jahr 2007.
In der neuen Förderperiode 2007–2013 wird INTERREG als eigenständiges Ziel der EU-Kohäsionspolitik und unter dem Titel «Europäische territoriale Zusammenarbeit» (ETZ) weitergeführt. Wegen des hohen Bekanntheitsgrades der Marke «INTERREG» darf das neue Programm als INTERREG IV bezeichnet werden. Für die Teilnahme an diesem Programm stellt der Bund im Rahmen der NRP insgesamt 40 Millionen Franken zur Verfügung.
Ziel von INTERREG IV
Ziel von INTERREG IV ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der EU und deren Nachbarländern zu stärken. Gleichzeitig soll eine ausgewogene räumliche Entwicklung ermöglicht werden. INTERREG IV unterstützt dazu Projekte, die die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit fördern.
Die drei Förderbereiche von INTERREG IV
An INTERREG IV können sich alle europäischen Regionen beteiligen – unabhängig davon, ob sie sich an der Grenze oder im Landesinnern befinden. Das Förderprogramm INTERREG IV (2007–2013) umfasst drei Ausrichtungen. Die Schweiz beteiligt sich bei allen drei:
INTERREG IV A: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Regionen, die zu verschiedenen Ländern gehören, aber eine gemeinsame Grenze haben. INTERREG IV A richtet sich an Projektträger aus folgenden Kantonen: AG, AI, AR, BE, BS, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZH.
INTERREG IV B: Transnationale Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen innerhalb grösserer zusammenhängender Räume. INTERREG IV B richtet sich an Projektträger aus der ganzen Schweiz.
INTERREG IV C: Interregionale Zusammenarbeit zwischen nicht benachbarten Regionen. INTERREG IV C richtet sich an Projektträger aus der ganzen Schweiz.
Die nachfolgenden Karten zeigen die verschiedenen Programmperimeter:
| Karte INTERREG IV A |
Karte INTERREG IV B | Karte INTERREG IV C |
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Schweizer Beteiligung an INTERREG IV
Seit dem 1. Januar 2008 ist die Förderung der grenzüberschreitenden (INTERREG IV A), transnationalen (INTERREG IV B) und interregionalen Zusammenarbeit (INTERREG IV C) durch die Schweizerische Eidgenossenschaft Teil der Neuen Regionalpolitik (NRP). Mit einer Rückwirkungsklausel stellte der Bund die Finanzierung auch für das Jahr 2007 sicher. Mit Bundesgeldern werden ausschliesslich INTERREG-Projekte gefördert, die auf die regionalpolitischen Ziele des Bundes hinwirken (NRP-kompatible Projekte).
Den Kantonen steht es frei, sich sowohl innerhalb als auch ausserhalb der NRP an INTERREG IV zu beteiligen. Folglich können sie sich mit eigenen Mitteln auch an Projekten beteiligen, die keine Unterstützung des Bundes erhalten. Schliesslich können sich Schweizer Interessentinnen und Interessenten aus eigener Initiative bei Projekten engagieren, die nur kantonale oder gar keine öffentlichen Gelder erhalten.
Die Themenschwerpunkte, Antragsverfahren, Projektauswahlkriterien usw. unterscheiden sich je nach Programmgebiet.
Einbettung von INTERREG IV in die EU-Politik und Förderschwerpunkte
INTERREG IV ist Teil von Ziel 3 «Europäische territoriale Zusammenarbeit» (ETZ) der EU-Kohäsionspolitik 2007–2013 und mit der Regionalpolitik verbunden. Ziel 1 der Kohäsionspolitik widmet sich der Konvergenz, das heisst primär der Unterstützung ärmerer Regionen. Ziel 2 bezweckt die Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung.
Den thematischen Rahmen für die Förderschwerpunkte des Programms INTERREG IV geben auf europäischer Ebene die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft vor.
In Ableitung aus der Lissabon-Strategie nennen die Kohäsionsleitlinien drei Hauptziele:
- Steigerung der Attraktivität der Mitgliedstaaten, der Regionen und der Städte durch Verbesserung der Anbindung, durch Gewährleistung einer angemessenen Dienstleistungsqualität und eines angemessenen Dienstleistungsniveaus sowie durch Erhaltung der Umwelt;
- Förderung der Innovation, des Unternehmergeistes und des Wachstums der wissensbasierten Wirtschaft durch Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten, auch unter Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien;
- Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, indem mehr Menschen in ein Beschäftigungsverhältnis oder eine unternehmerische Tätigkeit geführt und die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen gesteigert werden.
Ergänzt werden diese Ziele durch die Umweltdimension, wie sie in der Göteborg-Strategie formuliert ist.
Die EU anerkennt ausdrücklich, dass bei grenzüberschreitenden INTERREG-IV-A-Projekten den sehr unterschiedlichen Ausgangslagen und Problemzusammenhängen in den Grenzregionen Rechnung zu tragen sind.
Dem trägt auch die thematische Breite der weiteren Präzisierung der Förderprioritäten Rechnung:
- Förderung des Unternehmertums, der Entwicklung von KMU – einschliesslich derjenigen im Tourismussektor – sowie der lokalen Beschäftigungsinitiativen;
- Förderung der Integration des Arbeitsmarktes und der sozialen Eingliederung;
- Gemeinsame Nutzung der Humanressourcen und Einrichtungen in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung, Bildung, Kultur, Kommunikation und Gesundheit mit dem Ziel, die Produktivität zu verbessern und dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen;
- Förderung des Umweltschutzes auf lokaler und globaler Ebene, Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung erneuerbarer Energieträger;
- Verbesserungen in den Bereichen Verkehr – insbesondere Massnahmen zur Einrichtung von umweltfreundlicheren Verkehrsarten-, Informations- und Kommunikationsnetzwerken und -diensten, Wasser- und Energieversorgung;
- Verstärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Verwaltung zwecks Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts;
- Stärkung der Humanressourcen und des institutionellen Potenzials für die grenzübergreifende Zusammenarbeit als Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Zusammenhalt;
- Förderung der Entwicklung von ländlichen Gebieten.
Die strategischen Leitlinien und Förderschwerpunkte für die einzelnen INTERREG-IV-Programme sind in den so genannten Operationellen Programmen aufgeführt. Sie bilden die Leitplanken für die Förderung von INTERREG-IV-Projekten in der Schweiz.
Rechtliche Grundlagen von INTERREG IV
Dieses Kapitel richtet sich an Fachleute und enthält weitere Details und Hintergründe.
Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist das Ziel verankert, eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern und eine Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu entwickeln, indem Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen verringert werden (Art. 158–162).
Für INTERREG IV besteht die rechtliche Grundlage aus einem Paket von drei Verordnungen und einer Entscheidung, die vom Rat und dem Europäischen Parlament im Juli 2006 gutgeheissen wurden:
- Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds;
- Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;
- Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006 1080/2006;
- Entscheidung des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft [2006/702/EG]).
In der Schweiz bildet das Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 die gesetzliche Grundlage für die Beteiligung der Schweiz am europäischen Programm.
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